§ 9 BNDG

Auskunft an den Betroffenen

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Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 6 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern und für Heimat tritt das Bundeskanzleramt.

Suchhilfen: Betroffenenrechte, Recht auf Auskunft, Persönlichkeitsdaten anfordern, Informationsrecht BND, Datenübermittlung anfordern