§ 23 BNotO

Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

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Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Suchhilfen: Wertgegenstände verwahren, Geld aufbewahren, Wertpapiere abgeben, Notar Ablieferung, Aufbewahrung durch Notar, Übergabe von Wertgegenständen, Verwahrung von Kostbarkeiten, wahren, bewahren, geben, lieferung, bewahrung, wahrung