§ 30 BOKraft – Wegstreckenzähler
(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026