§ 30 BOKraft – Wegstreckenzähler

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(1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026