§ 6 BOKraft – Meldepflicht

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Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
1.
Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
2.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
3.
Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026