§ 6 BOKraft – Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.
- Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.
- Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.
- Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BOKraft, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026