§ 1 BootsbAusbV 2011
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und - 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
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