§ 15 BPädFortbV

Übergangsregelung

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Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspädagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: Übergangsfrist Prüfung, Alte Prüfungsordnung Berufspädagoge, Nachträgliche Abschlussprüfung, Fortbildungsprüfung Übergangsregelung, schlussprüfung, bildungsprüfung, gangsregelung