§ 7 BPräsWahlG
Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPräsWahlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. August 2012