§ 3 1. DV-BRüG
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(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
- 1.
- bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
- 2.
- bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
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