§ 108 BRAO

Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

📖

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

Suchhilfen: Beisitzer ablehnen, Voraussetzungen Beisitzeramt, Rechtsanwalt Kammerbeisitzer, Beisitzerwahl Rechtsanwaltskammer, Ablehnung Kammeramt, Kammerbeisitzer werden, Beisitzerpflicht, lehnen, aussetzungen, lehnung