§ 113b BRAO
Rechtsnachfolger
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Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Suchhilfen: Anwaltskanzlei übernehmen, Teilweise Rechtsnachfolge, Kanzleiaufspaltung, Anwalt Nachfolger, Anwaltsrechtliche Maßnahmen, nehmen