§ 118d BRAO
Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
📖
↗ Links
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Suchhilfen: Vertretung Anwaltsgesellschaft, Gesetzliche Vertreter Kanzlei, Ausschluss bei Berufspflichtverletzung, Vertretungsregelung für Anwaltsfirma, tretung, rufspflichtverletzung, tretungsregelung