§ 132 BRAO
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
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Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
Suchhilfen: Ablehnungsbeschluss anfechten, Antrag erneuern, neue Tatsachen einbringen, Frist fünf Jahre, Rechtskraft eines Beschlusses, Beschluss rechtskräftig werden, fechten, bringen