§ 156 BRAO

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

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(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

Suchhilfen: Anwaltssanktion bei Verstoß, Anwalt zurückweisen, Verstoß gegen Anwaltsverbot, Maßnahme bei Verstoß Anwalt, weisen