§ 181 BRAO
Recht zur Ablehnung der Wahl
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Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.