§ 96 BRAO
Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
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Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.