Zwölfter Teil – Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
- 1.
- nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und
- 2.
- auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.
- 1.
- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- 3.
- der Schweiz
- 1.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
- 2.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.
§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
- 1.
- trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
- 2.
- in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.
- 1.
- der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.
- 1.
- sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und
- 2.
- die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.
(4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
- 1.
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
- 4.
- Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,
- 2.
- sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,
- 3.
- ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,
- 4.
- die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und
- 5.
- sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. § 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.
(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind.