§ 7 BrennAusbV
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
- 2.
- Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
- 3.
- Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
- 4.
- Maischen,
- 5.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 6.
- Abgeben der Schlempe.
- 1.
- Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
- 2.
- Lagerung der Rohstoffe,
- 3.
- Herstellung von Malz,
- 4.
- Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
- 5.
- Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
- 6.
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- 7.
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
- 8.
- Mischungsberechnung,
- 9.
- Prozentrechnung.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
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