§ 9 BrillVerfMAusbV
Nichtanwendung von Vorschriften
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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Ausbildungsberuf nicht mehr gültig, Berufsbilder ändern, Berufsbildungsplan aufgehoben, Ausbildungsvorschriften außer Kraft, Ausbildungsberuf Abschaffung, Berufsschule Änderungen, Ausbildungsordnung nicht mehr anwendbar, Berufsbildungsvorschriften streichen, gehoben, bildungsvorschriften, schaffung, bildungsordnung, rufsbildungsvorschriften