§ 24 BrucelloseV
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§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
- wegen des Verdachts auf Brucellose
- a)
- eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
- b)
- sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
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