§ 4 BrucelloseV

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Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:
1.
Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
2.
Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

Suchhilfen: Brucellose Ausbruch verhindern, Tierbestand nicht bewegen, Abgestoßene Früchte lagern, Nachgeburten sichern, Tierseuche Verdacht Maßnahmen, Rinderbestand Quarantäne, wegen, geburten