§ 6 BrucelloseV

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Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

Suchhilfen: Rinder absondern, Tierseuche melden, Verdachtsfall trennen, Quarantäne Tierhaltung, Tierschutz Beobachtung, Infektionsverdacht Trennung, Schweine isolieren, Ziegen beobachten, obachtung, obachten