§ 9 BrucelloseV
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(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Rinderbrucellose melden, Zutrittsverbot bei Rinderkrankheit, Seuchenbestand kennzeichnen, Brucellose‑Schilder anbringen, Tierhalter Pflichten bei Brucellose, Behörde Maßnahmen bei Rinderseuche, bringen