§ 5 BSchuWG
Bundesschuldbuch
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(1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.
(3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
Suchhilfen: Bundesschuldbuch führen, Schuldbuchforderung eintragen, Sammelschuldbuchverwaltung, Einzelschuldbuchverwaltung, Bundesfinanzministerium Schuldenbuch, elektronisches Schuldenbuch, Verbindlichkeiten im Bund dokumentieren, Schuldbuchabteilung einrichten, tragen, zelschuldbuchverwaltung, bindlichkeiten, richten