§ 1 BSchuWV
Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
📖
↗ Links
Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.
Suchhilfen: Schuldenverwaltung übernehmen, Aufgaben Schuldenwesen übertragen, Bundesfinanzagentur Zuständigkeit, Schuldenmanagement Bundesagentur, Bundesaufgaben Schuldenverwaltung, Schuldenwesen Aufgabenübertragung, Finanzagentur Schuldenverwaltung, nehmen, gaben, tragen, gabenübertragung