§ 3d SeeAufgG

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Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

Suchhilfen: Zwangsvollstreckung, öffentliche Gewalt, Verwaltungsrechtliche Durchsetzung, Behördliche Vollstreckung, Verwaltungsverfahren Gesetz, Zwang bei öffentlicher Gewalt, setzung, waltungsverfahren