§ 9c SeeAufgG
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Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Suchhilfen: EU‑Rechtsverordnung erlassen, Durchführungsrecht EU‑Gesetz, Umsetzung EU‑Recht, Zwischenstaatliche Vereinbarung umsetzen, Rechtsakte der EU umsetzen, Verordnungsbefugnis nach BSeeSchG, lassen, setzung, einbarung, setzen