§ 21 BSIG

Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

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Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

Suchhilfen: Betroffenenrechte einschränken, Datenschutzrechte beschränken, Löschung verweigern, Recht auf Berichtigung begrenzen, Einschränkung der Auskunftspflicht, Beschränkung des Widerspruchsrechts, schränken, richtigung, grenzen, schränkung