§ 57 BSIG Einschränkung von Grundrechten ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16 eingeschränkt.