§ 6 BSIZertV – Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers

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(1) Das Bundesamt stellt die Tatsachen fest, die notwendig sind, um den für die Zertifizierung oder Anerkennung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es obliegt dem Antragsteller, die notwendigen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes beizubringen. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen im Sinne des § 26 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzustellen, kann aber auf ihm bereits vorliegende Erkenntnisse zurückgreifen.

(2) Dem Antragsteller obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten die notwendige Mitwirkung etwaiger Dritter sicherzustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIZertV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026