§ 21 BStatG

Verbot der Reidentifizierung

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Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Suchhilfen: Personenbezogene Daten reidentifizieren, Statistische Einzelangaben verknüpfen, Betriebsdaten zusammenführen, Arbeitsstättenbezug herstellen, Statistikdaten missbrauchen, Personenbezogene Statistik nutzen, Einzelangaben reidentifizieren, zelangaben, knüpfen, triebsdaten, sammenführen