§ 24 BStatG
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
- 1.
- nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder
- 3.
- aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
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