§ 4 BSWAG
Überprüfung des Bedarfs
📖
↗ Links
(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.
Suchhilfen: Bedarf prüfen, Bedarfsplan überprüfen, Fünfjahresprüfung, Plananpassung, Wirtschaftsentwicklung prüfen, Verkehrsentwicklung prüfen, Bedarfsplan anpassen, kehrsentwicklung, passen