§ 3 BTBRGGO
Vertretung
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Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
Suchhilfen: Vertretungsrecht, Vertretung bei Sitzungen, Vertreterpflicht, Vertreter Mitgliedschaft, Vertretung im Gremium, tretung