15. BTGO1980Anl1ABest

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Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.

Suchhilfen: Untersuchung Bundestag, Ermittlungsantrag Abgeordneter, Parlamentsuntersuchung, Verhaltensregeln prüfen, Präsident Untersuchung anordnen, Mitglied Anfrage Untersuchung, Ermittlungsverfahren Bundestag, suchung, ordnen, mittlungsverfahren