4. BTGO1980Anl1ABest

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Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO1980Anl1ABest, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026