§ 100 BTGO 2025 – Große Anfragen
Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026