§ 104 BTGO 2025
Kleine Anfragen
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(1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.
(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.
Suchhilfen: Anfrage an Bundesregierung stellen, Auskunft von Regierung verlangen, Frage an Präsident einreichen, Antwortfrist von zwei Wochen, unsachliche Frage vermeiden, kurze Begründung hinzufügen, schriftliche Regierungsantwort, langen, reichen, meiden, gründung