§ 114 BTGO 2025 – Berichte des Wehrbeauftragten

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(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026