§ 119 BTGO 2025

Niederschrift von Zwischenrufen

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Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

Suchhilfen: Zwischenruf protokollieren, Zwischenruf aufnehmen, Zwischenruf im Plenarprotokoll, Zwischenruf streichen, Zustimmung Präsident Zwischenruf, Zwischenruf löschen, Zwischenruf im Sitzungsprotokoll, Zwischenruf aufnehmen lassen, nehmen, stimmung