§ 15 BTGO 2025 – Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTGO 2025, nicht nur diese Vorschrift):
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2026