§ 23 BTGO 2025

Eröffnung der Aussprache

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Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

Suchhilfen: Aussprache eröffnen, Debatte starten, Verhandlungsgegenstand diskutieren, Tagesordnungspunkt ansprechen, Rede beginnen, Plenarsitz eröffnen, Parlamentarische Diskussion, öffnen, sprechen, ginnen