§ 30b BtMG
Straftaten
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§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Suchhilfen: Drogenhandel Vereinigung, kriminelle Vereinigung Drogen, illegaler Betäubungsmittelvertrieb, Drogenorganisation Ausland, Drogenkriminalität, Betäubungsmittelkartell, Drogenhandel im Ausland, Vereinigung Drogenhandel, einigung