§ 11 BtRegV

Mitteilung der Organisationsstruktur

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Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.

Suchhilfen: Organisationsstruktur melden, Mitarbeiterzahl angeben, Räumlichkeiten angeben, Erreichbarkeit angeben, Betreuungstätigkeit melden, Betreuungsorganisation melden, geben