§ 2 BTVBhHFZustAnO – Heilfürsorgeangelegenheiten
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BTVBhHFZustAnO, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 2030-14-199 v. 13.8.2014 I 1472 (BTBeihZustAnO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026