§ 1 BußAktÜbV
Anwendungsbereich
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↗ Links
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
- 1.
- der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
- 2.
- der Staatsanwaltschaften;
- 3.
- der Gerichte.
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