§ 12 BuTMedienMstrBAProFV – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement“ nach § 11 Absatz 3.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BuTMedienMstrBAProFV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026