§ 16 BuTMedienMstrBAProFV
Nachweis der Ausbildereignung
📖
↗ Links
(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
Suchhilfen: Ausbildereignung nachweisen, Fortbildungsabschluss Nachweis, berufspädagogische Qualifikation, Prüfung Ausbilder‑Eignungsverordnung, Nachweis vor Prüfungsbeginn, Qualifikation für Ausbildung, Anerkennung Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungspädagogischer Nachweis, bildereignung, weisen, bildung, erkennung, bildungsvoraussetzungen