§ 2 BuTMedienMstrBAProFV – Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton oder
- b)
- in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Film- und Videoeditors oder der Film- und Videoeditorin,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende einjährige Berufspraxis,
- 3.
- den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BuTMedienMstrBAProFV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-6-39 v. 4.7.2012 I 1467 (MedienBTMstrPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026