§ 10 BVerfGGO 2015

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Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGGO 2015, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt Geschäftsordnung 1104-1-4 v. 15.12.1986 I 2529 (BVerfGGO 1986)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026