§ 39 BVerfGGO 2015

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In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

Suchhilfen: Kammervorsitz, Präsident Vorsitz, Vizepräsident Rolle, Dienstältester Vorsitzender, Lebensältester Vorsitz, Vorsitzordnung, Richterische Sitzungsleitung, Vorsitzregelung, sitzordnung, sitzregelung